Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL)

Die hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Rechtsgeschäfte zwischen der Greyswift Industries GmbH, FN 519734 s, mit Sitz in 1010 Wien, Mahlerstraße 13/1B, UID: ATU 74806169 (im Folgenden: „Verkäuferin“) und ihren Kunden (Käufern).

 

1.       Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (in der Folge kurz: AVL) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte (insbesondere Kauf- und Werklieferverträge) und für alle Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin, auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verkäuferin.  

1.2 Diese AVL gelten auch dann, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wurden und sie nicht ausdrücklich einer weiteren Geschäftsverbindung oder bei wiederkehrenden Leistungen und Bestellungen auf Abruf dem späteren Auftrag zugrunde gelegt wurden.

1.3 Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG (= Konsumentenschutzgesetz) (in der Folge kurz: Verbrauchergeschäfte) gelten diese AVL mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen.

1.4 Die AVL liegen in den Geschäftsräumlichkeiten der Verkäuferin oder ihrer Vertriebspartner auf und werden unter https://greyswift.at sowohl zur Ansicht als auch zum Download bereitgehalten.

1.5 Soweit in diesen AVL auf die Preisliste Bezug genommen wird, ist damit die am Liefertag gültige Preisliste der Verkäuferin laut Aushang gemeint.

2.  Vertragsabschluss

2.1 Ein Vertrag kommt über die Internetseite der Verkäuferin greyswift.at nach der Aufgebe der

Bestellung durch den Käufer mittels eines Bestellformulars zustande. Durch das Betätigen des „Knopfdrucks“ Bestellen, erfolgt die Bestellung und entsteht die Zahlungsverpflichtung des Käufers.

2.2 Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Käufer zu prüfen. Der Käufer ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem von Verkäuferin bestätigten Inhalt zustande.

2.3 Für den Fall, dass keine bestimmte Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart ist, kommt der Vertrag auch ohne Auftragsbestätigung zustande, sofern die Lieferung oder Leistung der Verkäuferin innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Auftragserteilung erfolgt.

2.4 Der Käufer wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Vertreter der Verkäuferin nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AVL abweichen. Solche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Verkäuferin.

2.5 Angaben in Katalogen, Prospekten etc sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, so in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2.6 Bei Verbrauchergeschäften hat Verkäuferin in angemessener Frist, längstens jedoch binnen 14 Tagen ab Erteilung des Auftrags dem Käufer die Auftragsbestätigung zu übermitteln, andernfalls ist der Käufer nicht mehr an den Auftrag oder das Angebot gebunden.

 

 

3.  Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahmeverzug

3.1 Die Lieferung von Waren erfolgt frei verladen „ab Werk“ /„ex works“ (iSd INCOTERMS 2010) der Verkäuferin in Wien.

3.2 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware ihm oder dem beauftragten Spediteur übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Käfers ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Verkäuferin selbst im Auftrag des Käufers den Transport an den Bestimmungsort durchführt.

3.3 Der Käufer oder der von ihm damit beauftragte Dritte (zB Spediteur) hat selbst die einwandfreie Verladung und/oder Verankerung der Ware zu veranlassen. Verkäuferin haftet weder für Verladenoch für Verankerungsmängel.

3.4 Zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht abgenommene Waren werden für die Dauer von maximal 8 Wochen auf Gefahr und Kosten des Käufers gelagert. Die Lagergebühren hat der Käufer zu tragen. Gleichzeitig ist Verkäuferin berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Vertragsstrafe von EUR 25,00 zzgl. 10 % des Warenwertes (exkl USt) als vereinbart.

3.5 Bei Verbrauchergeschäften geht – wenn Verkäuferin die Ware übersendet – die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Käufer über, sobald die Ware an den Käufer oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Käufer selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von Verkäuferin vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Der Käufer erwirbt jedoch nicht zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware. Verkäuferin behält sich das Eigentum gem. § 10 (Eigentumsvorbehalt) dieser AVL vor, solange die Ware nicht voll bezahlt ist.

4.  Verzug

4.1 Im Falle eines von der Verkäuferin zu vertretenden Verzuges ist der Käufer zum Rücktritt vom

 Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50 % der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist nicht unterschreitet.

4.2 Im Falle des von der Verkäuferin zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Käufers hat dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn Verkäuferin oder deren Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden der Verkäuferin ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1 % des Wertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung, maximal jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.

5.  Gewährleistung

5.1 Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis der Verkäuferin erbracht.

5.2 Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (zB in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.

5.3 Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren, bleiben Verkäuferin ausdrücklich vorbehalten.

5.4 Der Käufer hat Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Übernahme der Lieferungen und Leistungen, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung, schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.

5.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abnahme. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Käufer nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.

5.6 Bei begründeten Mängeln ist Verkäuferin berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen oder die Ware zu ersetzen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge oder Ersatzlieferung sind darüber hinausgehende Ansprüche wie Aufhebung des Vertrages (Wandlung) oder Preisminderung ausdrücklich ausgeschlossen.

5.7 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer oder ein von Verkäuferin nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.

5.8 Sollte im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Verschleißteile (wie zB Dichtungen etc) oder Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass Verkäuferin für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

5.9 Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

6.  Haftung

6.1 Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AVL nichts anderes geregelt ist, haftet Verkäuferin nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Verkäuferin gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.

6.2 Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folgeund Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haftet Verkäuferin nicht.

7.  Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

7.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und „ab Werk“/“ex works“ (iSd INCOTERMS 2010) in Wien, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

7.2 Die Rechnungen der Verkäuferin sind im Voraus ab Rechnungslegung spesenfrei zur Zahlung fällig und zahlbar.

7.5 Sämtliche Forderungen der Verkäuferin werden sofort fällig, wenn der Käufer mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber Verkäuferin in Verzug gerät. Das Gleiche gilt im Falle der Zahlungseinstellung. Verkäuferin ist in diesen Fällen auch zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7.6      Bei Zahlungsverzug ist Verkäuferin berechtigt,

7.6.1      bei Unternehmergeschäften: Verzugszinsen gem § 456 UGB zu verrechnen. Verkäuferin bleibt es unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen.

7.6.2 bei Verbrauchergeschäften: nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4 % pa zu verrechnen.

7.6.3 Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet darüber hinausgehender Betreibungskosten (iSd § 1333 Abs 2 ABGB), einen Pauschalbetrag von EUR  40,–.

7.6.4      im Fall des Zahlungsverzugs des Käufers ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen zu verlangen.

7.6.5 eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.

 

7.7                               Bei Zahlungsverzug ist Verkäuferin berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von

Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Sie ist berechtigt, in diesen Fällen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgegeben und sofortige Barzahlung verlangt werden.

7.8 Verkäuferin ist berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten des Käufers einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.

7.9 Der Käufer ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen der Verkäuferin aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Das Aufrechnungsverbot sowie der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.

7.10 Es werden nur Waren in einwandfreiem Zustand in geschlossenen Verpackungseinheiten zurückgenommen und mit 90 % des Warenwertes vergütet. Abholkosten werden gesondert verrechnet.

8.  Eigentumsvorbehalt

8.1 Die von Verkäuferin gelieferte Ware bleibt solange ihr Eigentum, bis die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Käufer seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt).

8.2 Der Käufer hat die von Verkäuferin gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang auf ihn sorgfältig für Verkäuferin zu verwahren. Der Käufer trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.

8.3 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller

Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der gelieferten Waren der Verkäuferin ab. Dieselbe Regelung gilt analog für den Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der gelieferten Ware. In diesem Falle erwirkt die Verkäuferin an den durch die Verarbeitung hergestellten Sachen Miteigentum im Verhältnis des Lieferwertes ihrer Waren zu den neu hergestellten Sachen.

8.4 Werden die von Verkäuferin gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer der von Verkäuferin gelieferten Ware wird, so tritt der Käufer schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Dritten samt allen Nebenrechten an Verkäuferin ab und zwar in der Höhe des Wertes der von Verkäuferin gelieferten und verbauten Waren.

8.5 Der Käufer hat im Falle des Verzuges über Verlangen der Verkäuferin seine Schuldner von der Tatsache der Abtretung zu verständigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

8.6 Der Käufer ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der Verkäuferin zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Im Falle der Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verpflichtet, das Eigentumsrecht der Verkäuferin geltend zu machen, die Verkäuferin unverzüglich zu verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung der Interessen der Verkäuferin zu setzen.

8.7 Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der offenen Saldoforderung.

9.  Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

9.1      Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der Verkäuferin in Wien.

9.2      Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird gem § 104 JN ausdrücklich die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden ordentlichen Gerichtes in Wien vereinbart.

9.3 Zwischen den Käufern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (zB IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechtes – vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden.

9.4 Sollten Bestimmungen dieser AVL rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

10.  Zustimmung

Die mit den Geschäftsbeziehungen zusammenhängenden Daten (insbesondere Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen, Bestell-, Liefer- und Rechnungsanschrift, Bestelldatum, bestellte bzw gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten, etc) werden von der Verkäuferin elektronisch gespeichert und weiterverarbeitet. Der Käufer erklärt dazu sein Einverständnis.

 

11.  Einschränkung der Anwendung der AVL bei Verbrauchern

Handelt es sich beim Käufer um einen Verbraucher iSd § 1 KSchG, so sind die folgenden Bestimmungen dieser AVL im Verhältnis zu diesem nicht anwendbar: Punkt 1.1. letzter Satz und Punkt 3.4. letzter Satz (schriftliche Zustimmung), Punkt 5.4. bis 6.7. (Einschränkung der Gewährleistung), Punkt 7.1. und Punkt 7.2. (Haftungsbeschränkungen), Punkt 7.9. (Aufrechnungsverbot und Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes), Punkt 9.2. (Gerichtsstandsklausel) und Punkt 10.4. (Teilungültigkeit).

 

Greyswift Industries GmbH